Solidargemeinschaften fordern Rechtssicherheit von der Politik

Bundessozialgericht entzieht sich der Verantwortung.

Bremen, 8. Juni 2017 – Das Bundessozialgericht verweigert den BASSG-Solidargemeinschaften ein höchstrichterliches Urteil. Damit bleibt die Frage ungeklärt, ob Solidargemeinschaften die Voraussetzungen einer „anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ erfüllen. BASSG-Sprecher Urban Vogel fordert die Politik auf, endlich für eine rechtliche Klarstellung zu sorgen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die Revision eines Mitglieds der Samarita Solidargemeinschaft wegen angeblich formaler Mängel zurückzuweisen, ist enttäuschend. Das Bayerische Landessozialgericht als vorherige Instanz hatte in dem Verfahren die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich selbst wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und darauf hingewiesen, dass bisher höchstrichterlich die Frage nicht entschieden sei, ob in der Solidargemeinschaft eine anderweitige Absicherung vorliegt. In dem Verfahren ging es darum, ob die Barmer Ersatzkasse einem Mitglied den Wechsel zur Samarita verweigern darf. Das Bundessozialgericht zieht sich mit seiner Entscheidung auf Formalien zurück und verweigert den im Dachverband der Solidargemeinschaften (BASSG) zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften somit die dringend notwendige grundsätzliche höchstrichterliche Klärung der Frage, ob die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft die Voraussetzungen einer „anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ im Sinne von § 5 Abs.1 Ziffer 13 SGB V erfüllt.

Allerdings sind noch weitere sozialgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren anhängig, sodass die Hoffnung besteht, dass diese Frage schließlich doch zu Gunsten der Solidargemeinschaften entschieden wird. „Zudem wird zu prüfen sein, ob gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben wird“, sagt BASSG-Anwalt Thomas Röwekamp.

„Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das Bundessozialgericht die Revisionsbegründung wegen angeblicher Formfehler, die es erst nach 18 Monaten zu entdecken glaubt, zurückweist und sich damit einer Sachentscheidung entzieht“, sagt RA Otto Schily. „Wenn das Bundessozialgericht meinte, an die Revisionsbegründung überzogene Anforderungen stellen zu dürfen, hätte es mindestens einen entsprechenden Hinweis vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geben müssen.“

Die Arbeit der Solidargemeinschaften, die ein seit Jahrzehnten erfolgreiches genossenschaftliches Modell der Versorgung im Krankheitsfall darstellt, wird inzwischen allgemein anerkannt. „Wir richten einen dringenden Appell an die Bundesregierung und an den Bundestag, endlich für eine rechtliche Klarstellung zu sorgen“, fordert BASSG-Sprecher Urban Vogel. Dies könnte durch eine Einfügung in das Sozialgesetzbuch geschehen, die klarstellt, dass die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft, wenn diese bestimmte Kriterien einhält, die Voraussetzungen einer „anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ erfüllt.

Die BASSG:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BASSG) ist ein Dachverband von Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen. Mitglieder sind: Die Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster (SpUKa Münster), der Spar- und Unterstützungsverein von Polizeibeamten im Oldenburger Münsterland (SUV Vechta), die Unterstützungskasse der Bediensteten in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld und die Samarita Solidargemeinschaft aus Bremen.