Gesetzliche Anerkennung der Samarita Solidargemeinschaft
Der Paragraf 176 des SGB V stellt alle vor dem 21. Januar 2021 bestehenden Solidargemeinschaften einer Versicherung in einer gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) „als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ gleich. Auch die Samarita Solidargemeinschaft ist nun gesetzlich anerkannt.
Nachweis über die Bestätigung nach § 176 Absatz 1 SGB V für die Samarita Solidargemeinschaft: