Unsere Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Samarita Solidargemeinschaft e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Die Samarita Solidargemeinschaft erfüllt als Solidargemeinschaft gem. § 176 SGB V die Voraussetzungen der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. vergleichbarer Ansprüche gem. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG.
    2. Zwecke des Vereins sind:
    3. a.) Die Gewährung eines Rechtsanspruchs der Mitglieder auf eine umfassende und flexible Krankenversorgung, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen des SGB V entspricht;
      b.) die Stärkung von Eigenverantwortung und Solidarität der Mitglieder im Gesundheitsbereich. Die Mitglieder unterstützen sich gegenseitig bei Fragen der Lebensbalance, der Gesundheitspflege, der Krankenpflege und der Krankheitsbehandlung sowohl ideell als auch materiell. Sie gehen davon aus, dass verschiedene Methoden hierzu geeignet sein können (Methodenpluralismus);
      c.) die Unterstützung und Förderung einer Medizin und Pflege, die der körperlichen, seelischen und geistigen Natur des Menschen gerecht wird.
    4. Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht,
    5. a.) dass im Krankheitsfall jedes Mitglied einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung erhält, der nach Art, Umfang und Höhe mindestens den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau des SGB V entspricht;
      b.) dass die Struktur des Vereins und die Formen der Zusammenarbeit das Prinzip der Subsidiarität einer zivilen Bürgergesellschaft zum Ausdruck bringen und dabei Individualität und Gemeinschaft in ein wechselseitig anregendes und förderliches Entwicklungsverhältnis bringen;
      c.) dass ein angemessenes Beitragsaufkommen, eine angemessene Rücklagenbildung und sonstige Risikoabsicherung sowie eine kostenbewusste Haushaltsführung sichergestellt wird.
    6. Die Samarita Solidargemeinschaft e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • § 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
    2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.
    4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die einen Förderbeitrag leisten und keine Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht.

    § 4 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein durch Austritt, Ausschluss oder Tod aus. 
    2. Ein Austritt durch Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen und ist an den Verein zu Händen des Vorstands zu richten. Die Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden. Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt ohne Kündigung zum Schluss des laufenden Kalendermonats, in dem ein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, insbesondere wenn
      a.) ein Mitglied bei der Aufnahme wissentlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben verschwiegen hat,
      b.) ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
      Sollte im Falle des a. oder b. keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so findet die Beitragsordnung sowie die Zuwendungsordnung Anwendung.
    4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Die im Rahmen der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds nach der jeweils geltenden Zuwendungsordnung zuwendungsbefugten Personen haben jedoch das Recht, an Stelle des verstorbenen Mitglieds die Mitgliedschaft selbst fortzusetzen. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Mitglieds abzugeben.
    5. Verlegt ein Mitglied oder eine nach der jeweiligen Zuwendungsordnung zuwendungsbefugte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, endet insoweit die Mitgliedschaft und die Zuwendungsbefugnis, es sei denn, dass sie aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Verein kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
    6. Nach Austritt oder Ausschluss wird das Guthaben des Mitglieds auf dem Individualkonto, abzüglich ausstehender Beiträge, Sonderzahlungen und Nachschüsse nach 12 Monaten zurückgezahlt.
    7. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihnen durch ihre Mitgliedschaft bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben oder für eigene Zwecke zu nutzen. Ausscheidende Mitglieder verpflichten sich, die ihnen während ihrer Mitgliedschaft bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse, Vereinsstrukturen und Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von 24 Monaten nicht in einer neuen Solidargemeinschaft zu verwenden, sofern der Vorstand dazu nicht ausdrücklich in Schriftform seine Zustimmung erteilt hat.

    § 5 Beiträge, Individualkonto und Solidarfonds

    1. Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt, und der Umfang der Zuwendungen ergibt sich aus der Zuwendungsordnung. Erlass und Änderungen der Beitrags- und Zuwendungsordnung regelt § 8 Abs. 6 der Satzung. Die Beitragsordnung und die Zuwendungsordnung werden durch den Vorstand so gestaltet, dass die vorgesehenen Zuwendungen aus den Beiträgen auch bei Schwankungen des Leistungsverlaufs erbracht werden können und darüber hinaus eine ausreichende Reserve für größere Zuwendungsfälle aufgebaut und erhalten werden kann. Um die Leistungsfähigkeit weiter zu sichern, werden, soweit erforderlich, auch Anpassungen der Beiträge, angemessene Nachschüsse oder angemessene Sonderzahlungen vorgesehen sowie Möglichkeiten zu angemessener Anpassung der vorgesehenen Zuwendungen durch den Vorstand vorbehalten. Dabei wird darauf geachtet, dass der Rechtsanspruch der Mitglieder gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung gesichert ist, und dass finanzielle Belastungen, die für ein Mitglied im Einzelfall untragbar sind, vermieden werden. 
    2. Jedes Mitglied kann verlangen, dass das Guthaben auf seinem Individualkonto im Rahmen der Zuwendungsordnung zur Deckung seiner Krankheitskosten im ambulanten und stationären Bereich ausgezahlt wird. 
    3. Aus dem Solidarfonds können weitere Unterstützungen an die Mitglieder erbracht werden. Über einen Antrag auf Unterstützung der Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder eine andere gebotene Form der Therapie entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Zuwendungsordnung. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur in Fällen der medizinischen Notwendigkeit. Diese soll dem individuellen Bedarf entsprechen, wobei mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung erreicht werden soll. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

    § 6 Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. Die Mitgliederversammlung
      2. Der Vorstand
      3. Die Regionalvorstände
      4. Der Gesamtvorstand
    2. In Ämter des Vereins können nur natürliche Personen gewählt oder berufen werden, die selbst Mitglied sind. Mit Zustimmung des Gesamtvorstands können auch Nichtmitglieder in Ämter gewählt oder berufen werden, die über besondere Erfahrungen bzw. Qualifikationen verfügen.

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
    2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
      1. die Genehmigung des Geschäftsberichts, Entlastung des Vorstands; 
      2. die Genehmigung der Abrechnung für das Geschäftsjahr nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfer; 
      3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach Vorschlag durch den Gesamtvorstand, die Wahl erfolgt jeweils für fünf Jahre; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig; 
      4. die Wahl der Rechnungsprüfer; die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig; 
      5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins. 
    3. Die Mitgliederversammlung wird einmal innerhalb eines Geschäftsjahres einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Außerdem ist eine Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
    4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, wobei eine elektronische Übermittlung ausdrücklich zulässig ist. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vorher zu versenden. Für die Einhaltung der Ladungsfrist genügt das Datum des Poststempels der Absendung der Ladung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann diese Frist auf zwei Wochen abgekürzt werden; Satz 3 gilt entsprechend. Ein Mitglied des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. 
    5. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind in die Tagesordnung mit aufzunehmen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 
    6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht  zustande. Bei Wahlen und Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
    8. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 
    9. Eine Beschlussfassung kann auch in schriftlicher Form erfolgen. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB gelten für das Abstimmungsergebnis die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

    § 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus zwei Mitgliedern.
    2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Gesamtvertretungsmacht). Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    3. Die Mitglieder des Vorstands werden erstmalig von den Gründungsmitgliedern gewählt und im Übrigen vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend.
    4. Der Vorstand kann eine natürliche oder juristische Person mit der entgeltlichen Verwaltung und Geschäftsführung bestimmter Arbeitsbereiche beauftragen. Befugnis und Vertretungsvollmacht regelt der Vorstand durch Geschäftsbesorgungsvertrag.
    5. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Richtlinien des Gesamtvorstands. Er hat die Interessen des Vereins nach besten Kräften wahrzunehmen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Er legt der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft ab. 
    6. Über den Erlass und Änderungen der Beitrags- und Zuwendungsordnung sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung entscheidet der Vorstand. Die Änderungen sind der Mitgliedschaft schriftlich bekannt zu geben.
    7. Der Vorstand hat Sitz mit beratender Stimme in allen Gremien des Vereins.

    § 9 Regionalvorstände

    1. Der Verein gliedert sich in Regionalgruppen.
    2. Die Regionalgruppen sind unselbständige Teilmitgliedervereinigungen des Vereins. Die Regionalgruppen werden jedoch in allen regionalen Angelegenheiten selbständig tätig, dazu gehören insbesondere:
      – die regionale Repräsentanz der Samarita,
      – die Entwicklung der Gemeinschaft, sofern dadurch nicht überregionale oder allgemeine Belange des Vereins berührt werden.
      Die Regionalgruppen bilden dazu Kompetenzen aus und erhalten auf dieser Grundlage eine Beauftragung durch den Vorstand. Die Beauftragung kann stufenweise erfolgen, so dass beim Aufbau von Regionalgruppen der Umfang eigenständig verantworteter Aufgaben langsam wachsen kann. Die Aufgaben werden vor dem Hintergrund eines Regionalgruppen-übergreifenden SAMARITA-Qualitätsverfahrens erfüllt. Nimmt eine Regionalgruppe ihre Aufgaben trotz Aufforderung des Vorstands nicht wahr, trifft der Vorstand die erforderlichen Entscheidungen.
    3. Die Regionalgruppen wählen auf Vorschlag des Vorstands jeweils für die Dauer von zwei Jahren (Wahlperiode) einen Regionalvorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern – nämlich einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter – besteht. Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Falls der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter ausscheidet, gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 
    4. Der Regionalvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand bestätigt werden muss.
    5. Ordentliche Regionalgruppenversammlungen sind einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Außerordentliche Versammlungen finden außerdem statt
      a.) auf Einladung des Regionalvorstands,
      b.) auf Einladung des Vorstand, oder
      c.) wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Regionalgruppe dies per schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragen.
    6. Für die Einladung, die Leitung und die Beschlussfassung der Regionalgruppenversammlungen gelten sinngemäß die Bestimmungen in § 7 Abs. 4 bis 9; die Ladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen. Der Vorstand ist ebenfalls zu laden. 
    7. Bei der Einladung durch den Vorstand wird die außerordentliche Regionalgruppenversammlung von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
    8. Empfehlungen des Regionalvorstands und Beschlüsse der Regionalgruppenversammlungen bedürfen – sofern sie überregionale oder allgemeine Belange des Vereins berühren – der Zustimmung des Vorstands und sind mit einem angemessenen Vorlauf schriftlich vorzulegen.

    § 10 Gesamtvorstand

    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und aus den Regionalvorständen. Der Gesamtvorstand kann weitere Mitglieder kooptieren.
    2. Der Gesamtvorstand erarbeitet und bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Bildung der Regionalgruppen und die Festlegung ihrer Bereiche sowie der Aufbau und Ausbau des SAMARITA-Qualitätsverfahrens.
    3. Der Gesamtvorstand schlägt mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden die Mitglieder des Vorstands zur Wahl in der Mitgliederversammlung vor. Ebenso schlägt der Gesamtvorstand mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden die Abberufung und Neuwahlen von Vorständen vor.
    4. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. 
    5. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit mindestens einer Frist von 7 Tagen in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung. Für die Leitung der Sitzung und die Beschlussfassung gelten § 7 Abs.6 bis 9 entsprechend.
    6. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 11 Streitfälle

    1. Im Streitfall unter Vereinsmitgliedern oder zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das Schlichtungsverfahren einzuleiten. Die streitenden Parteien benennen aus den Mitgliedern des Vereins oder deren Regionalgruppen je einen Vertreter als Schlichter. Die Schlichter benennen gemeinsam ein weiteres Vereinsmitglied als weiteren Schlichter, der den Vorsitz des Schlichtungsverfahrens übernimmt. Nach Erörterung mit den streitenden Parteien und ihren Schlichtern gibt der weitere Schlichter eine Empfehlung zur Streitbeilegung an die streitenden Parteien (Schlichtungsverfahren). Der Vorstand kann eine Schlichtungsordnung nach § 8 Abs. 6 erlassen. 
    2. Kommt es im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht zu einer Einigung bzw. wird die Empfehlung im Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert, ist auf Antrag einer Partei ein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Benennung eines Schiedsrichters einzuleiten. Hierauf hat die andere Partei ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Beide Schiedsrichter benennen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Das Schiedsgericht ist unabhängig und unparteilich. Der Spruch des Schiedsgerichts ist bindend. Der Vorstand kann eine Schiedsordnung nach § 8 Abs. 6 erlassen.

    § 12 Fachausschüsse und Fachreferenten

    Zur Behandlung besonderer Aufgaben können Ausschüsse aus Vertretern der Mitglieder gebildet oder besondere Fachreferenten eingesetzt werden, deren Tätigkeitsgebiet bei ihrer Bildung bzw. Einsetzung festgelegt wird.

    § 13 Auflösung des Vereins, Änderungen des Vereinszwecks

    1. Auf der Grundlage eines mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossenen Vorschlags des Gesamtvorstands beschließt die Mitgliederversammlung über die Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des zur Zeit der Auflösung vorhandenen Geldes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Hierzu ist mit einer Frist von 4 Wochen eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen.
    2. Kommt in der Versammlung ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, muss innerhalb von 14 Tagen erneut eine Versammlung einberufen werden, bei der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. 
    3. Verbindlichkeiten sind zunächst aus dem Solidarfonds und, soweit dieser nicht ausreicht, zu gleichen Anteilen von den Individualkonten der Mitglieder zu bestreiten. Jedes Mitglied haftet nur mit seinem Individualkonto, soweit vorhanden.

    Die Samarita Solidargemeinschaft e.V. Satzung (Bremen, 26.06.2021) können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen.