Nach dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster können viele Mitglieder von Solidargemeinschaften aufatmen: Gemeinsam mit dem Hessischen Finanzgericht hat es entschieden, dass Beiträge an eine Solidargemeinschaft steuerlich absetzbar sind. Damit gab es einem Ehepaar recht, das gegen das Finanzamt geklagt hatte, weil es die Mitgliedsbeiträge zur Samarita nicht als Sonderausgaben anerkannt bekommen hatte. In der Vergangenheit lehnten es viele Finanzämter ab, Beiträge an eine Solidargemeinschaft wie reguläre Krankenkassenbeiträge steuermindernd abzuziehen. Dies führte für viele Mitglieder von Solidargemeinschaften zu erheblichen finanziellen Einbußen. An vielen Finanzgerichten waren daher Verfahren anhängig, weil Mitglieder diese Praxis nicht hinnehmen wollten. Die Urteile fielen unterschiedlich aus. In drei Verfahren, in denen die Beiträge nicht berücksichtigt wurden, hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr Urteile von Finanzgerichten aufgehoben und an die Finanzgerichte zurückverwiesen.
Das ist eine positive Wende bei den Finanzgerichten. Die Solidargemeinschaften sind ja spätestens seit der Entscheidung des Bundestags von 2021 als gleichwertige „anderweitige Absicherung“ im Krankheitsfall den gesetzlichen und privaten Krankenkassen gleichgestellt. Es ist also nur folgerichtig, dass dies endlich auch steuerrechtlich umgesetzt wird. Die jüngsten Urteile der Finanzgerichte stellen deshalb einen wichtigen Schritt zur Gleichbehandlung der Solidargemeinschaften und zur Rechtssicherheit dar. Darüber freuen wir uns und hoffen, dass sich dieser positive Tenor auch bei den anderen Finanzgerichten fortsetzt. Über das Urteil hat auch die Ärztezeitung berichtet.
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