Lange haben wir darauf hingearbeitet, endlich ist es soweit: Am 6. Mai beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) die gesetzliche Anerkennung der Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen. Der Gesetzgeber „erkennt die Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an“, schreibt die Nachrichtenagentur epd. Damit steht die Arbeit der Solidargemeinschaften endlich auf einer klaren rechtlichen Grundlage.
Einige Verpflichtungen gibt der Gesetzgeber den Solidargemeinschaften mit auf den Weg. Zu den Kriterien, die sie erfüllen müssen, gehören: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen „in Art, Umfang und Höhe“ der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gutachterlich nachweisen. Die Samarita und der Dachverband der Solidargemeinschaften (BASSG) begrüßen diese Kriterien, werden sie doch von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG längst erfüllt.
Lange haben wir uns für diese gesetzliche Klärung eingesetzt, weil wir unter den Folgen der Rechtsunsicherheit zu leiden hatten. Mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 hatte es der Gesetzgeber damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine Solidargemeinschaft erfüllen muss. In der Folge verweigerten Krankenkassen ihren Mitgliedern den Wechsel zur Samarita. Finanzämter erkannten die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge an die Solidargemeinschaften nicht an. Damit ist es jetzt vorbei. Der Beschluss des Bundestages ist ein Durchbruch. Jetzt muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.
Lesen Sie dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung: