„Der Bundestag erkennt Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an“, meldet die Nachrichtenagentur epd in einem Bericht. Im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) sei die gesetzliche Anerkennung am 6. Mai im Bundestag beschlossen worden.
Auch die Saarbrücker Zeitung berichtet: Der Gesetzgeber verpflichtet die Solidargemeinschaften, einige wichtige Kriterien zu erfüllen: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen „in Art, Umfang und Höhe“ der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gutachterlich nachweisen. Damit wird eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 eingetreten war. Der Gesetzgeber hatte es damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine Solidargemeinschaft erfüllen muss.
In der Ärztezeitung kommentiert Christian Beneker: „Der Bundestag hat dennoch die richtige Entscheidung getroffen. Die Mitglieder der Solidargemeinschaften gehen ganz genauso mit ihrer Gesundheit um, wie ihre Hausärzte es sich wünschen dürften: Aufmerksam und mit Augenmaß. Sie betrachten die Gesundheit der einzelnen als Sache aller und stehen dafür ein. Das verlangt nach Anerkennung. Zweitens sind die Solidargemeinschaften klein, und sie wollen auch klein bleiben. Damit brauchen die Krankenkassen keine großen Abwanderungsbewegungen aus den eigenen Reihen zu befürchten.“